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Welche Umsätze von Krankenhäusern sind steuerfrei?

Von eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundenen Umsätzen spricht man, wenn sie für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeiten typisch und unerlässlich sind. Außerdem müssen sie regelmäßig und allgemein im laufenden Betrieb des Krankenhauses vorkommen und damit zusammenhängen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat den abstrakten Begriff des eng verbundenen Umsatzes etwas näher erläutert. Unter anderem sind folgende Umsätze eines Krankenhauses demnach steuerfrei:

  • Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke an (teil-) stationär aufgenommene Patienten,
  • Lieferung von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch die Klinik zusammenhängen,
  • Schönheitsoperationen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht,
  • Laborleistungen, wenn sie von einer Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung erbracht werden und ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, und
  • Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst.

Nicht umsatzsteuerfrei sind dagegen unter anderem die folgenden Leistungen:

  • Blutalkoholuntersuchungen,
  • Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes,
  • Auftragsforschung und
  • Leistungen der Wäscherei für andere Krankenhäuser oder Einrichtungen.