Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung
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Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

Verkauft ein Steuerpflichtiger ein privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern.

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021 keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte dagegen Zinseinnahmen an, die es aus den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer unterwarf.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

Die Kläger haben keine Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren keine Zinsen vereinbart. Vielmehr handelte es sich bei der Ratenvereinbarung um die unentgeltliche Stundung der Kaufpreisforderung. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld hatte.

Eine Verzinsung käme angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht, wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im Streitfall nicht anzunehmen:

  • Eine Stundung ist zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des Grundstücks überhaupt erst ermöglichen.
  • Die Annahme einer verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss.

Die Kläger haben auch keine sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen. Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Todes der Eltern an deren Erben leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen.

Hinweise: Der BFH ändert mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet.

Im Übrigen verneint der BFH im Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter, obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann schenkungsteuerbar gewesen.