Am 2.7.2026 wurde das sog. „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ verkündet, welches u. a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Änderungen bei der Grunderwerbsteuer geführt hat.
Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.
Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim unmittelbaren Erwerb eines Grundstücks, sondern auch bei bestimmten Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft. Dies gilt insbesondere, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen oder wenn mindestens 90 % der Anteile in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden. Je nach Erwerbstatbestand knüpft das Gesetz entweder an den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) oder an den Übergang der Anteile (Closing) an. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal besteuert wird.
Wesentliche Änderungen durch das Gesetz:
1. Gewerbesteuer
Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027.
Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Gewerbesteueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.
2. Grunderwerbsteuer
Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung vermieden werden, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden.
So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing).
Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.
Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.
Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also die Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.
Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.
Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht droht.
Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die ab dem 3.7.2026 verwirklicht werden. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027 (s. o.).
