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Lohnsteuerpflicht bei Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber

Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, führt dies anteilig zu Arbeitslohn. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen.
Im Streitfall hatte eine Anwaltssozietät für die angestellte Rechtsanwältin die Beiträge

  • zur Berufshaftpflichtversicherung,
  • zur örtlichen Rechtsanwaltskammer,
  • zum Deutschen Anwaltverein unddie Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen. Das Finanzamt sah in den übernommenen Beiträgen steuerpflichtigen Arbeitslohn der Anwältin und nahm die Sozietät per Haftungsbescheid für die Lohnsteuer in Anspruch.

    Auch der BFH hat in der Übernahme der Kammerbeiträge und der Beiträge zum Deutschen Anwaltverein vollumfänglich Arbeitslohn gesehen. Denn die Beitragsübernahmen lagen im eigenen Interesse der Anwältin. Auch die übernommene Umlage für das Anwaltspostfach war in voller Höhe als Arbeitslohn zu werten, weil die Einrichtung des Postfachs unmittelbar aus der Anwaltszulassung folgt. Das Postfach dient der Berufsausübung und wurde im eigenen beruflichen Interesse der Anwältin eingerichtet. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers war nicht erkennbar.

    Die für die Berufshaftpflichtversicherung übernommenen Beiträge stufte der BFH indes nur in Höhe des auf die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage entfallenden Prämienanteils als Arbeitslohn ein.

    Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das die Versicherungsprämie noch aufteilen muss.

    Wir beraten Sie gerne zu den lohnsteuerlichen Aspekten einer Mitversicherung angestellter Ärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers.