Kurklinik kann von Patientin 
keinen Ersatz verlangen

Kann eine Schadenersatzklausel in einem Behandlungsvertrag zwischen einer Patientin und einer Kurklinik wirksam sein, die bei Abbruch der Kur eine Schadenersatzpflicht der Patientin vorsieht? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet.

Eine Kurklinik hat erhebliches Interesse daran, dass Patienten die vereinbarte Kur auch durchführen. Denn bei vorzeitiger Beendigung einer Behandlung kann die Klinik die freiwerdenden Behandlungskapazitäten möglicherweise nicht neu besetzen, muss aber laufende Kosten weiterzahlen. Eine Kurklinik hatte daher eine Schadenersatzklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrags für Patientinnen in einer Mutter-Kind-Kur aufgenommen. Die Klausel besagt, dass die Patientin für den Schaden aufkommen muss, wenn sie ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit die Abreise vor Beendigung der Maßnahme antritt. Im Urteilsfall unterzeichnete eine Mutter von vier Kindern den Behandlungsvertrag und trat am 28.02.2018 mit ihren Kindern die Kur an, die bis zum 21.03.2018 dauern sollte. Zehn Tage vor dem geplanten Ende der Kur verließ die Mutter die Klinik. Diese verklagte sie daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von rund 3.000 €. Klage und Berufung der Klinik blieben erfolglos. Die Klinik legte Revision ein, die der BGH jedoch als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Kurvertrag sei seinem inhaltlichen Schwerpunkt nach ein Behandlungsvertrag. Behandlungsverträge seien besondere Dienstverhältnisse. Solche Dienste höherer Art könne der Patient jederzeit frei kündigen. Kündige der Patient, habe die Klinik nur Anspruch auf eine Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen.