Kurklinik kann von Patientin 
keinen Ersatz verlangen

Kann eine Schadenersatzklausel in einem Behandlungsvertrag zwischen einer Patientin und einer Kurklinik wirksam sein, die bei Abbruch der Kur eine Schadenersatzpflicht der Patientin vorsieht? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet. Eine Kurklinik hat erhebliches Interesse daran, dass Patienten die vereinbarte Kur auch durchführen. Denn bei vorzeitiger Beendigung einer Behandlung kann die Klinik die freiwerdenden Behandlungskapazitäten möglicherweise nicht neu besetzen, muss aber laufende Kosten weiterzahlen. ...