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Kein Verlustverrechnungsverbot bei maßgeschneiderten Konzepten

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen seit 2005 weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verluste dürfen jedoch mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Wirtschaftsjahren aus dem Modell erzielt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Verrechnungsverbot nur für Steuerstundungsmodelle gilt, denen ein vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt. Erfasst werden laut BFH nur abstrakt entwickelte Investitionskonzeptionen, die am Markt verfügbar sind und auf die Anleger „nur“ noch zugreifen müssen. Charakteristisch hierfür ist die Passivität des Anlegers.

Dagegen ist das Verrechnungsverbot auf Steuergestaltungsmodelle, die der Anleger oder sein Berater selbst entwickelt und individuell angepasst hat, nicht anwendbar. Ein verrechnungsbeschränktes Steuerstundungsmodell kann nach dem Urteil nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine gewählte rechtliche Gestaltung auf Steuervorteile durch Verlustabzug/-verrech­nung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit einer sofortigen Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre.

Im Urteilsfall ging es um den Erwerb einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschrei­bung mit indexbezogener Bonuszinsabrede über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Um dieses Modell umzusetzen, war ein Rechtsanwalt beauftragt worden, der Kontakt zu vier Banken aufgenommen und Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellt hatte. Er hatte außerdem über die Konditionen der Schuldver-schreibung verhandelt und die Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange abgestimmt. Schließlich hatte er auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft übernommen.
Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr zu einem erheblichen Verlust und aufgrund der angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.