Kein Verlustverrechnungsverbot bei maßgeschneiderten Konzepten

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen seit 2005 weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verluste dürfen jedoch mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Wirtschaftsjahren aus dem Modell erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Verrechnungsverbot nur für Steuerstundungsmodelle gilt, denen ein vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt. Erfasst werden laut BFH nur abstrakt entwickelte Investitionskonzeptionen, die ...