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Haus am früheren Wohnort reicht nicht für doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung bietet jede Menge Steuersparpotential. Wenn der Zweitwohnsitz aus beruflichem Anlass erforderlich wird, entstehen bei Angestellten zusätzliche Werbungskosten und bei Selbständigen weitere Betriebsausgaben. Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist seit jeher, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Erstwohnsitz befindet. Für Eltern mit Kindern und verheiratete Paare ist es in der Regel unproblematisch, dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort des Familienwohnsitzes befindet. Im Fall eines verheirateten Chirurgen aus Thüringen, der seine Praxis in Bayern betrieb, war das schon ein wenig komplizierter.

Seine Ehefrau arbeitete nämlich in seiner Münchener Praxis mit und auch seine Kinder gingen am Beschäftigungsort zur Schule. Das Finanzamt fragte sich daher, weshalb der Familienwohnsitz in Thüringen sein soll, wenn sich das Familienleben doch in Bayern abspielt. In Thüringen stand zwar noch das Einfamilienhaus am früheren Wohnort der Familie und es fanden auch regelmäßig Heimfahrten statt. Die Ausführungen der Familienmitglieder ließen allerdings Zweifel offen, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Thüringen lag. Daher erkannte das Finanzgericht München die doppelte Haushaltsführung nicht an: Wenn das Familienleben mit sämtlichen Familienmitgliedern am Beschäftigungsort stattfindet, erscheint es unrealistisch, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen woanders liegen soll. Das Einfamilienhaus verglichen die Richter in diesem Fall eher mit einer Ferienwohnung.

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