Der BFH entscheidet: Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind zusätzlich zu den auf 1.000 € monatlich begrenzten Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehbar.

Stellplatz

Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Ein Arbeitnehmer kann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.

Hintergrund

Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €.

Sachverhalt

Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt aus beruflichen Gründen in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung. Die Monatsmiete lag über 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen. Der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag für die Unterkunftskosten nicht an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall anzunehmen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich.
  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu.
  • Die Stellplatzkosten werden jedoch nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen.

Hinweise: Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Sollte es nur einen Mietvertrag für beide Objekte geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. durch Schätzung ermittelt werden.