Ein MVZ gehört nicht zu den 
gründungsberechtigten Einrichtungen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, wer als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) infrage kommt.

Im Urteilsfall war ein Apotheker alleiniger Gesellschafter des von ihm gegründeten MVZ in Nordhausen. Ein weiteres MVZ war in Hessen geplant. Da eine 2012 beschlossene gesetzliche Einschränkung gründungsberechtigter Gesellschafter Apotheker jedoch ausschloss, sollte stattdessen das Nordhausener MVZ selbst die Gründung übernehmen.

Der Zulassungsausschuss lehnte dies ab. Erst als der Apotheker seine Gesellschaftsanteile auf einen Arzt übertrug, wurde das neue MVZ zugelassen. Der Apotheker wandte sich gegen den Ablehnungsbescheid des Zulassungsausschusses mit dem Argument, dass der gesetzliche Katalog möglicher Gründer erweitert werden müsse. Schließlich seien auch Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht im Gesetz genannt, dürften aber ein MVZ gründen. Die Klage des Apothekers blieb erfolglos. Der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen ist laut BSG im Gesetz abschließend aufgezählt. Danach könnten MVZ nur von Ärzten, Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützigen Trägern sowie Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) gegründet werden. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz habe der Gesetzgeber den Kreis möglicher Gründer beschränken wollen. MVZ selbst seien als potentielle Gründer eines MVZ nicht genannt. Zwar würden an anderer Stelle auch Zahnärzte und Psychotherapeuten der Gruppe der Ärzte zugerechnet, das Gesetz gebe aber keinen Anlass, den Gründerkreis zusätzlich zu erweitern. Auch der Bestandsschutz helfe da nicht weiter.

Bereits zugelassene MVZ dürften zwar weiterarbeiten, auch wenn sie Apothekern oder (nunmehr) nicht zugelassenen Gründern gehörten. Eine Neugründung sei damit allerdings nicht vergleichbar.