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Dürfen auffällige positive Bewertungen mit Warnhinweisen versehen werden?

Patienten orientieren sich bei der Suche nach einem guten Arzt oder Zahnarzt gern an Bewertungen auf Bewertungsportalen. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Portale bei auffälligen Bewertungen Warnhinweise anbringen dürfen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) entschieden.

Auf Social-Media-Plattformen sind Warnhinweise zu unwahren Beiträgen an der Tagesordnung. Auch bei Bewertungsportalen können auffällige Bewertungen mit Warnhinweisen versehen werden. Im Urteilsfall ging es um einen Zahnarzt, bei dessen Profil Jameda, ein Arztbewertungsportal, bei einzelnen Bewertungen Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Zahnarzt bestritt eine Manipulation. Dem Portal erschien die Argumentation des Arztes jedoch unglaubwürdig, weshalb es einen Warnhinweis veröffentlichte.

Der Zahnarzt verlangte die Unterlassung des Hinweises auf manipulierte bzw. gekaufte Bewertungen. Das Landgericht wies seinen Unterlassungsantrag ab, wogegen der Zahnarzt Beschwerde beim OLG einlegte. Das OLG sah den Warnhinweis aber ebenfalls als berechtigt an. Er greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Praxis ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig, zumal dem Warnhinweis zu entnehmen sei, dass es sich um einen bloßen Verdacht handle. Die Vorgehensweise des Portals sei also über die sogenannte Verdachtsberichterstattung legitimiert.