Behandlungskosten müssen korrekt nachgewiesen werden

Legasthenie

Wenn Sie eine Lese- und Rechtschreibschwäche Ihres Kindes behandeln lassen, können Sie die Kosten hierfür womöglich als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Eltern dem Finanzamt hierfür die medizinische Notwendigkeit (Indikation) der Behandlung nachweisen müssen; in der Regel genügt eine entsprechende Bestätigung des Arztes. Die Bescheinigung wird steuerlich aber nicht anerkannt, wenn darin nur bestätigt wird, dass die Krankheit vorliegt (Diagnose), und kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die gewählte Behandlungsmethode tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Fallen die Kosten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung, einer auswärtigen Unterbringung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung (z.B. Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie) an, sind die Nachweiserfordernisse noch strenger: In diesen Fällen ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorzulegen. Damit das Finanzamt diesen Nachweis anerkennt, muss er vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Die Lese-/Rechtschreibstörung muss zudem tatsächlich auf einer Krankheit beruhen. Sie darf also nicht allein auf das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten zurückzuführen sein. In diesen Fällen ist kein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.