Behandlungskosten müssen korrekt nachgewiesen werden

Legasthenie Wenn Sie eine Lese- und Rechtschreibschwäche Ihres Kindes behandeln lassen, können Sie die Kosten hierfür womöglich als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Eltern dem Finanzamt hierfür die medizinische Notwendigkeit (Indikation) der Behandlung nachweisen müssen; in der Regel genügt eine entsprechende Bestätigung des Arztes. Die Bescheinigung wird steuerlich aber nicht anerkannt, wenn darin nur bestätigt wird, dass die ...