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Zu eigenen Wohnzwecken vermietet 
gibt es nicht

Zehn Jahre – das ist der Zeitraum, den Sie im Kopf haben sollten, wenn Sie als Privatperson ein Grundstück verkaufen wollen. Gewinne, die Sie bei einem Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums erzielen, müssen Sie versteuern. Bei einem Verkauf nach Ablauf dieser Frist ist der Vorgang für das Finanzamt normalerweise (sofern Sie nicht gewerblich Grundstücke verkaufen) uninteressant. Bei der Zehnjahresfrist gibt es allerdings auch Ausnahmen. Sofern der Grundstückseigentümer das Grundstück zum Beispiel zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann er es auch früher verkaufen, ohne dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht. Diese Ausnahmeregelung greift in drei Fällen, wie das Finanzgericht München erläutert hat:

  • Eigentümer selbst nutzt das Objekt zu eigenen Wohnzwecken, indem er hier tatsächlich und auf Dauer angelegt wohnt.
  • Die Ehefrau, der Ehemann oder unterhaltsberechtigte Kinder des Eigentümers nutzen das Objekt zu eigenen Wohnzwecken.
  • Der Eigentümer überlässt das Objekt einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung.

Das Objekt muss dabei zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein. Das erste (Einzug) und das letzte Jahr (Veräußerung) müssen aber nicht jeweils volle zwölf Monate umfassen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Verkauf steuerfrei.

Im Streitfall waren die genannten Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Zwar bewohnte ein Sohn des Eigentümers die Wohnung, allerdings zur Miete. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung. Der Verkauf wurde somit, weil das Grundstück bereits nach neun Jahren verkauft worden war, als steuerpflichtig eingestuft.

Hinweis: Eine unentgeltliche Nutzung durch fremde Dritte erfüllt ebenso wenig die Vor­aussetzungen für die Steuerfreiheit. Sie haben konkrete Fragen zu einem Grundstücksverkauf? Gerne beraten wir Sie hierzu.