Zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten möglich

Muss die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) genehmigt werden, wenn dort bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig ist? Diese Frage hat das Bundessozialgericht beantwortet:

Ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt dürfe zwar grundsätzlich nicht mehr als eine Vorbereitungsassistenz beschäftigen. Daraus folge aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens eine Vorbereitungsassistenz beschäftigt werden dürfe. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) dürfe für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung eine Vorbereitungsassistenz beschäftigt werden. Das habe bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf ein MVZ zur Folge, dass die Zahl der in einem MVZ tätigen Vorbereitungsassistenten davon abhänge, wie viele Versorgungsaufträge es erfülle.


Hinweis:
Unerheblich ist, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist. Zudem ist irrelevant, ob das MVZ seine Versorgungsaufträge durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte einer BAG oder bei einem Vertragszahnarzt tätig werden.


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