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Werbung für „digitalen Arztbesuch“ ist grundsätzlich nicht erlaubt

Wir leben in Zeiten, in denen Onlineshopping Hochkonjunktur hat – das gilt auch für den Gesundheitssektor. Die persönliche Beratung verliert zunehmend an Bedeutung, und so kaufen viele Patienten Medikamente nicht mehr in der ortsansässigen Apotheke ihres Vertrauens, sondern in Versandapotheken. Doch wie weit kann das Angebot in diesem Bereich gehen? Ist inzwischen sogar die Werbung einer Krankenversicherung für eine Ferndiagnostik ohne Arztbesuch via App erlaubt? Darüber hatte das Landgericht München zu entscheiden.

Ein privater Schweizer Versicherer hatte seinen Kunden über eine App den „digitalen Arztbesuch“ angeboten. Beworben wurden hierüber nicht nur Diagnosen und Therapieempfehlungen, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es dort unter anderem: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“

Partner der Schweizer Versicherung waren Allgemein- und Notfallmediziner in der Schweiz – mit der Eigenwerbung: „Die eedoctors-App verbindet Dich sofort und ohne Wartezeit mit einem Allgemein- oder Notfallmediziner. Per Videoverbindung behandelt Dich der Arzt wie in der Arztpraxis.“ Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale mit großem Nachdruck. Sie beanstandete einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Denn trotz der auf dem Ärztetag 2018 erfolgten Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots habe der Gesetzgeber das Werbeverbot für Fernbehandlung in § 9 HWG beibehalten.

Das Landgericht München I hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es hat entschieden, dass der Schweizer Versicherer es zukünftig zu unterlassen hat, für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben. Das Werbeverbot ziele auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, denn nur eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt gewährleiste grundsätzlich eine Heilung.