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Wann ist eine steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung möglich?

Überlassen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt typische Berufskleidung, bleibt dieser Vorgang für die Arbeitnehmer steuerfrei. Unerheblich ist, ob Sie Ihren Arbeitnehmern die Kleidung schenken oder nur leihen. Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, bei denen eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, und die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  • aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

    Sofern Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung überlassen, ist der daraus resultierende Vorteil bei den Arbeitnehmern dagegen grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Eine Versteuerung lässt sich aber abwenden, wenn die Überlassung dieser Kleidung nur die zwangsläufige Folge Ihres überwiegend eigenbetrieblichen Interesses ist.

    Diesen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise angenommen, wenn ein Lebensmit­teleinzelhändler seinen Arbeitnehmern bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen.

    Sofern der Arbeitnehmer seine typische Berufskleidung selbst kauft und reinigt, kann er den Aufwand als Werbungskosten abziehen.

    Hinweis: Ausgaben für weiße Schuhe, Hemden und Socken von Ärzten und Zahnärzten sind nicht abziehbar. Wir unterstützen Sie gerne bei der mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung.