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Wann Eltern die Beiträge ihres 
Kindes (nicht) absetzen können

Neben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Eltern auch die Beiträge ihres Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen. Das ist möglich, sofern sie die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben und das Kind steuerlich anerkannt ist. Wo die Fallstricke dieser Regelung liegen, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Im Streitfall wohnte ein volljähriges (steuerlich anerkanntes) Kind im elterlichen Haushalt und ging einer Berufsausbildung nach. Der Arbeitgeber hatte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehalten, die das Kind zunächst in seiner eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machte. Sie wirkten sich aber nicht steuermindernd aus, weil das Einkommen des Kindes ohnehin unter dem Grundfreibetrag lag. Daraufhin wollten Eltern die Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigen las­sen. Sie argumentierten, sie hätten ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind schließlich durch Naturalunterhalt erbracht.

Der BFH hat einen Sonderausgabenabzug der Eltern nun jedoch abgelehnt, weil sie die Versicherungsbeiträge nicht selbst getragen hatten. Ein Abzug bei den Eltern sei nur möglich, wenn sie die Beiträge tatsächlich gezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet hätten. Die Gewährung von Naturalunterhalt hingegen genüge nicht für einen entsprechenden Abzug.

Hinweis: Der Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge des Kindes erfordert einen tatsächlichen Geldabfluss bei den Eltern. Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten, müssen Eltern ihrem Kind den Beitrag erstatten. Zu Nachweiszwecken bietet es sich an, dem Kind die Beitragserstattung auf dessen Konto zu überweisen (z.B. per Dauerauftrag).