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Wann die Bezeichnung als „Praxiszentrum“ irreführend sein kann

Das Landgericht Braunschweig (LG) hat sich mit der Abmahnung einer Zahnarztpraxis mit zwei Berufsträgern (Zahnärzten) sowie einer Assistentin befasst. Im Rahmen von Werbeaussagen war die Praxis als „Praxiszentrum“ bezeichnet worden. Der Praxisinhaber wurde aufgrund dieser Bezeichnung von einem Verband abgemahnt und aufgefordert, diese Bezeichnung zu unterlassen. Nachdem er diese Erklärung nicht abgegeben hatte, wurde er auf Unterlassung verklagt.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Praxisinhaber, es künftig zu unterlassen, seine Praxis im geschäftlichen Verkehr als „Praxiszentrum“ zu bezeichnen. Die Verwendung dieses Begriffs sei für eine Zahnarztpraxis irreführend, in der nur der Praxisinhaber selbst und eine angestellte Zahnärztin tätig seien (die Zahnärztin noch dazu nicht für die besonders beworbene Fachrichtung). Bei dieser Begriffsverwendung gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es sich bei der beworbenen Praxis um eine gegenüber gewöhnlichen Praxen bedeutend größere Einrichtung handle.

Zusätzlich warb die Praxis unberechtigterweise mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde durch einen Zahnarzt, womit der Werbeadressat nicht nur eine reine Informationsveranstaltung, sondern eine individuelle Beratung verbinde. Auch diese Ankündigung verstoße daher gegen das Heilmittelwerbegesetz, weil derartige ärztliche Beratungen nur gegen Entgelt zu erwarten seien.

Hinweis: Bevor eine Praxis als „Zentrum“ bezeichnet wird, ist genau zu prüfen, ob die Bezeichnung als irreführend angesehen werden kann. Eine Rolle spielen hier unter anderem die Größe der Praxis, deren Bedeutung in der Region und die Anzahl der Berufsträger, die dort tätig sind.