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Wahrung des Schutzinteresses eines Konkurrenten

Wann ist im Rahmen einer Nachfolgezulassung die Aufhebung der Zulassung des nachbesetzten Arztes zu veranlassen, um eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zu ermöglichen? Diese Frage hat das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) beantwortet.

Die Zulassung zur Vertragsarztpraxis von Dr. X (Orthopäde in Z) sollte zum 30.06.2017 beendet werden, um sie einem Nachfolger zu überlassen. Die überörtliche Gemeinschaftspraxis der Ärzte Dr. C (Facharzt für Orthopädie) und Dr. Y (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) sollte den Vertragsarztsitz von X übernehmen und ihn als Arzt mit Wirkung zum 01.07.2017 anstellen. Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an den zwei Vertragsarztsitzen wurde den Ärzten genehmigt.

Dagegen erhob ein Konkurrent Widerspruch. Er argumentierte, die Genehmigung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis von C und Y sei allein aus dem Grund erfolgt, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die bei einer Entscheidung über die Praxisnachfolge zu beachtenden Zulassungsbeschränkungen zu umgehen. Die Verlegung des Praxissitzes der beiden Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an dessen Praxissitz sei ein Beweis dafür, dass das Nachbesetzungsverfahren manipuliert worden sei. Ziel des Konkurrenten war daher die Aufhebung der Zulassung der ausgewählten Ärzte, um eine neue Auswahlentscheidung zu erwirken.

Das SG hat ihm eine Absage erteilt. Sein rechtlich schützenswertes Interesse bestehe hier nur darin, bei der tatsächlich erfolgten Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen übergangen zu werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Hinweis: Vertragsärzte haben bei Praxisnachfolgen kein rechtlich geschütztes Interesse, dass sich Rahmenbedingungen, die bei einer Auswahlentscheidung gegebenenfalls zu berücksichtigen sind, während laufender Nachbesetzungsverfahren oder zwischen dem ersten und vielleicht notwendigen zweiten Nachbesetzungsverfahren ändern.