Vertragsarzt ist nach gravierender 
beruflicher Verfehlung unwürdig

Vertragsärzte sind Teil des staatlichen, von der Gemeinschaft der Versicherungspflichtigen bzw. den Arbeitgebern getragenen Gesundheitssystems. Sie stehen in besonderem Maße in der Pflicht, mit den begrenzten Mitteln verantwortlich umzugehen. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang stellt daher eine gravierende berufliche Verfehlung dar, die ohne weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann, ohne dass es eines zusätzlichen „behandlungsrelevanten“ Aspekts bedarf.

Im Streitfall hatte ein Vertragsarzt über fünf Jahre in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Er hatte somit Honorare in erheblichem Umfang zu Unrecht erhalten. Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung widerrief die Approbationsbehörde die Approbation. Das Berufsgericht für Heilberufe Gießen hat entschieden, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf des Arztes auszuüben.