Verluste aus dem Verfall von Knock-out-Zertifikaten sind abzugsfähig

Mit Knock-out-Zertifikaten können risikofreudige Anleger auf Kursverläufe von Basiswerten (z.B. Aktien) spekulieren. Aufgrund einer Hebelwirkung können diese Produkte dem Anleger hohe Gewinne bescheren. Wird aber die Knock-out-Schwelle des ausgewählten Zertifikats unter- bzw. überschritten, kommt es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Anleger Verluste aus Knock-out-Zertifikaten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können. Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2011 verschiedene Knock-out-Zertifikate erworben hatte, die aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle noch im selben Jahr wertlos verfielen. Den erlittenen Verlust von 130.000 € machte der Anleger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Sein Finanzamt lehnte es jedoch ab, den Verlust zu berücksichtigen.

Der BFH hat sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gewandt und grünes Licht für den Verlustabzug gegeben. Solche Verluste seien auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn kein (gesetzlich ausdrücklich erfasstes) Termingeschäft vorliege. In diesem Fall stelle der Verfall des Zertifikats eine „Einlösung“ dar, die ebenfalls als Veräußerung gelte. Dann lägen Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen vor.

Hinweis: Der BFH setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 grundsätzlich alle Wertveränderungen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich erfasst werden.