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Strohmannbeteiligung stellt gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrug dar

Bei allzu kreativen gesellschaftsrechtlichen Konstrukten (auch aus Anwaltshand) ist Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg veranschaulicht.

Im Urteilsfall war ein Vertragsarzt zur treuhänderischen Verwaltung der Gesellschaftsanteile eines Apothekers eingesetzt worden, der nicht zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) berechtigt war. Der Arzt nahm damit die formale Stellung als Gesellschafter des MVZ ein, um dem Apotheker die Möglichkeit zu verschaffen, sich treuhänderisch an einem MVZ zu beteiligen. Für die Tätigkeit als Strohmanngesellschafter erhielt der Arzt eine Vergütung. Ziel war es, durch die treuhänderische Beteiligung Einfluss auf das Verordnungsverhalten der im MVZ beschäftigten Ärzte zu nehmen, um die eingereichten Verordnungen über die Apotheke liquidieren zu können.

Über ein kompliziertes rechtliches Konstrukt rechnete der Arzt die Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Da der Strohmann und der Apotheker nichtzulassungsfähige Teilnehmer des MVZ waren, waren die Voraus-setzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aber nicht erfüllt. Hierdurch sind die Gründungsvoraussetzungen umgangen und die wahren Beteiligungsverhältnisse verschleiert worden. Der Verstoß führte zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom MVZ erbrachten Leistungen.

Ist schon die förmliche Voraussetzung für die Abrechnung nicht erfüllt, stellt das einen Schaden wegen Abrechnungsbetrugs dar, selbst wenn die Leistung korrekt erbracht wurde. Die Beteiligten erhielten hohe Freiheitsstrafen. Zudem zogen die Richter den erlangten Vermögensvorteil beim MVZ ein.