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Steuerfreiheit ist auch im Rahmen der Veranlagung durchsetzbar

Arbeitgeber können Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die Arbeitnehmer (neben ihrem Grundlohn) für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zulagenzeiten erhalten, steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Hinweis: Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können zum Beispiel Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns (berechnet nach Stundenlohn) steuerfrei bleiben.

In der Regel müssen die Arbeitsparteien die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den begünstigten Zeiten einzeln aufzeichnen. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Arbeitgeber zwar jeden Monat die tatsächlichen Arbeitsstunden seines Arbeitnehmers zu den begünstigten Zeiten korrekt protokolliert und danach die Zulagen berechnet. In den Lohnabrechnungen hatte er die Zuschläge aber nicht steuerfrei gestellt, sondern Lohnsteuer davon einbehalten. Der betroffene Arbeitnehmer wollte sich die zu viel gezahlte Lohnsteuer über seine Einkommensteuererklärung zurückholen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Der BFH hat bestätigt, dass diese Möglichkeit besteht, sofern die Zuschläge nachweislich für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt worden seien. Das war hier der Fall.

Hinweis: Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können somit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers insoweit keine Bindungswirkung.