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Sonderabschreibungen bei Mietwohnungsneubau beschlossen

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet.
Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem EU-Mitgliedstaat liegen. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren können Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, maximal 2.000 € je qm Wohnfläche.

Die Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn

  • durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden,
  • die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

Hinweis: Begünstigt sind neben dem Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern auch der Umbau bestehender Gebäude, Aufstockungen bestehender Gebäude oder Anbauten daran oder Dachgeschossausbauten. Voraussetzung ist jeweils, dass dadurch erstmals eine Wohnung entsteht.

Die Sonderabschreibungen werden rückgängig gemacht, wenn

  • die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  • es aufgrund von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 € je qm Wohnfläche kommt.

    Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, bei Land- und Forstwirten letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2027 enden. Das gilt auch, wenn der besondere Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

    Hinweis: Melden Sie sich bitte zunächst bei uns, wenn Sie Investitionen in den Mietwohnungsneubau planen. Wir beraten Sie gerne zu der neuen Förderung.