Neue Vereinfachungsregelung für 
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch tätig. Er erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Kommt das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht die Absicht hat, Gewinne zu erzielen, gilt der Betrieb der Anlage als steuerlich irrelevante Liebhaberei. In diesem Fall sind Verluste aus der Stromeinspeisung nicht steuermindernd abziehbar. Der Vorteil ist, dass aber auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks dann nicht versteuert werden müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke nun eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Sie können ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen. Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen können dann aus den – noch änderbaren – Einkommensteuerbescheiden wieder herausgenommen werden. Möglicherweise ergeben sich auch Steuererstattungen.
kleinerer Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke nun eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Sie können ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen. Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen können dann aus den – noch änderbaren – Einkommensteuerbescheiden wieder herausgenommen werden. Möglicherweise ergeben sich auch Steuererstattungen.

Von der Neuregelung können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW profitieren. Zudem müssen die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein.
Hinweis: Wer bisher höhere Gewinne als Verluste mit seiner Anlage erwirtschaftet hat, dürfte von der Vereinfachungsregelung profitieren. Hat das Finanzamt dagegen bisher Verluste berücksichtigt, kann es zu Nachzahlungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) für die Vorjahre kommen. Wir prüfen gerne für Sie, ob sich ein Antrag für Sie lohnt.

Hinweis: Wer bisher höhere Gewinne als Verluste mit seiner Anlage erwirtschaftet hat, dürfte von der Vereinfachungsregelung profitieren. Hat das Finanzamt dagegen bisher Verluste berücksichtigt, kann es zu Nachzahlungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) für die Vorjahre kommen. Wir prüfen gerne für Sie, ob sich ein Antrag für Sie lohnt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen ist grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen.

Bei „Kleinunternehmern“, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwirtschaftet haben bzw. erwirtschaften werden, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet – insbesondere, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern -, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.