Liebhabereibetrieb kann keine 
Ansparabschreibung bilden

Wer mit einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit rote Zahlen schreibt, möchte mit diesen Verlusten naturgemäß seine Steuerlast mindern: entweder direkt über eine Verrechnung mit anderen, positiven Einkünften desselben Jahres oder über einen Verlustrücktrag bzw. -vortrag. Dieser Plan wird jedoch durchkreuzt, wenn das Finanzamt dem Steuerzahler die Gewinnerzielungsabsicht für seine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit abspricht und folglich eine steuerlich irrelevante Liebhaberei annimmt. In diesem Fall werden die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht anerkannt. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Liebhabereibetriebe auch keine gewinnmindernde Ansparabschreibung bilden dürfen.

Hinweis: Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Auswirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts (des Anlagevermögens) bereits vor dem Kauf über einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Ähnliche Abzugsregeln gab es auch schon vor der Unternehmen­steuerreform 2008 unter dem Namen „Anspar­abschreibung“.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Gründungsjahr des Betriebs eine gewinnmindernde Ansparabschreibung von 10.000 € gebildet. Da sie über Jahre hinweg keinerlei Einnahmen aus dem Betrieb erzielte, ging das Finanzamt von Liebhaberei aus und erkannte die Verluste einschließlich der Ansparabschreibung nicht an.

Laut BFH hat das Finanzamt der Klägerin die Ansparabschreibung zu Recht versagt, weil von dieser Vergünstigung nur werbende Betriebe profitieren konnten, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnahmen. Liebhabereibetriebe waren dagegen nicht begünstigt. 

Hinweis: Die Entscheidung dürfte auch auf die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen übertragbar sein.