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Konkrete Empfehlungen durch den Arzt nur auf Patientenwunsch

Als Arzt wollen Sie Ihre Patienten nicht nur behandeln, sondern auch beraten. Einen Gesundheitsanbieter dürfen Sie jedoch nicht ohne weiteres empfehlen. Die Empfehlung eines Anbieters gesundheitlicher Leistungen ohne hinreichenden Grund kann sowohl berufsrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Um einen solchen Wettbewerbsverstoß zu beweisen, muss laut Landgericht Köln (LG) jedoch dringend auf die korrekte Dokumentation geachtet werden. Geklagt hatte ein Sanitätshausbetreiber, der behauptete, ein Orthopäde empfehle unaufgefordert ein konkurrierendes Sanitätshaus. Um dies zu beweisen, hatte der Kläger einen Testpatienten in die Praxis des Orthopäden geschickt. Dort klagte der Testpatient über Schmerzen. Für die daraufhin verschriebenen Einlagen wurde ihm vom Orthopäden ein Sanitätshaus empfohlen, das

In Konkurrenz zum Kläger steht. Strittig war jedoch, ob diese Empfehlung auf Bitte des Testpatienten erfolgte, wie der Orthopäde in seiner Patientenkartei vermerkt hatte, oder nicht, wie vom Kläger behauptet. Vor Gericht konnte sich der Testpatient nicht mehr erinnern, ob er nach einem Sanitätshaus gefragt habe. Deshalb war das LG nach Beendigung der Beweisaufnahme von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Testpatienten nicht überzeugt und wies die Klage ab.

Hinweis: Auf Nachfrage des Patienten dürfen Sie der Bitte um eine Empfehlung im Rahmen Ihrer ärztlichen Fürsorgepflicht nachkommen und sehr wohl konkrete Empfehlungen aussprechen.