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Können Lehrärzte Übungsleiter sein?

Bürgerschaftliches Engagement belohnt der Gesetzgeber unter anderem in Form des Übungsleiter-Freibetrags von bis zu 2.400 € im Jahr. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) konkretisiert hat.

Die verheirateten Kläger arbeiten selbständig als Ärzte. Daneben waren sie zwei Jahre für eine Universität als Lehrärzte tätig und nahmen an der praktischen Ausbildung von Studierenden der Medizin teil. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbefreiung für die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte ab. Daraufhin zogen die Ärzte vor das FG – ohne Erfolg.

Das FG ging zwar von einer Ausbildungstätigkeit aus, da die Ärzte durch persönlichen Kontakt Einfluss auf die Studierenden nehmen konnten, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Problematisch war jedoch das Merkmal der Nebenberuflichkeit, das anhand der ausgeübten Tätigkeiten beurteilt wird. Entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit ist der Zeitaufwand. Die Feststellung, ob die begünstigte Tätigkeit nebenberuflichen Charakter hat oder nicht, lässt sich nur in Abgrenzung zu einer der Art nach vergleichbaren, als Hauptberuf ausgeübten Tätigkeit treffen. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit im Verhältnis zur Vollerwerbstätigkeit vom zeitlichen Umfang her nur ein Drittel in Anspruch nimmt.

Das FG konnte aber keine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt und der „nebenberuflichen“ Tätigkeit als Lehrarzt feststellen. Die Tätigkeiten überschneiden sich inhaltlich und zeitlich, weil mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Studierenden im praktischen Jahr gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt werden.

Hinweis: Die Handhabung der Finanzämter ist zunehmend restriktiv, so dass Sie vor der Auszahlung von Vergütungen unser Beratungsangebot nutzen sollten.