© fotoliaxrender – Fotolia.com

Kleine und mittlere Unternehmen 
werden entlastet

Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungs­gesetz endgültig verabschiedet wurde. Es enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:

  • Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist. Diese Erleichterung gilt bereits für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist (bisher sechs bzw. zehn Jahre) am 31.12.2016 nach der bisherigen Frist noch nicht abgelaufen ist.
  • Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch erforderlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 € (bisher 4.000 €) betragen hat.
  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 € auf 250 € angehoben. Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen.
  • Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern wurden die Dokumentationspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden.

Hinweis: Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde auf 800 € angehoben. Außerdem müssen Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 €, aber nicht 250 € übersteigt, künftig nicht mehr in den Sammelposten aufgenommen werden. Beides gilt für die Anschaffung oder Herstellung ab 2018. Diese Änderung geht auf das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zurück, das ursprünglich nur den Betriebsausgabenabzug von Ausgaben für Rechteüberlassungen einschränken sollte.

  • Wenn Sie kurzfristig Arbeitnehmer beschäftigen, können Sie die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Damit kann auf den Abruf von Lohnsteuerabzugsmerkmalen bei der Finanzverwaltung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalierung ist aber nur möglich, wenn ein durchschnittlicher Tageslohn nicht überschritten wird. Diese Grenze wurde rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 € (bisher 68 €) angehoben.

Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wurde die Fälligkeitsregelung für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.