Keine ermäßigte Besteuerung bei 
Mitnahme des Mandantenstamms

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine freiberufliche Mitunternehmerschaft durch Realteilung beendet (und deren Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.

Ein Rechtsanwalt wollte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun die Tarifermäßigung für einen aus einer Realteilung erzielten Aufgabegewinn erstreiten. Er war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät gewesen, die Standorte in mehreren Großstädten unterhalten hatte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Das Vermögen der Sozietät wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen. Auch der Kläger war zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied aber unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus. Er war der Auffassung, dass sein in Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandener anteiliger Aufgabegewinn tarifbegünstigt zu besteuern sei, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei.

Der BFH hat die Gewährung der Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn abgelehnt. Eine solche Begünstigung setze bei einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraus, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Das sei hier nicht der Fall gewesen, denn der Anwalt habe die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt. Erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft habe er sie endgültig aus der Hand gegeben.