Keine ermäßigte Besteuerung bei 
Mitnahme des Mandantenstamms

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine freiberufliche Mitunternehmerschaft durch Realteilung beendet (und deren Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn. Ein Rechtsanwalt wollte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun ...