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Ist das einzige gemeinsame Kind das „dritte Kind“?

Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind jeweils 194 €, für das dritte Kind 200 € und für jedes weitere Kind jeweils 225 € pro Monat. In welcher Reihenfolge die Kinder für die Berechnung der Kindergeldsätze „durchnummeriert“ werden müssen, hängt von ihrem Alter ab: Das älteste Kind ist stets als erstes Kind zu zählen. Bei den Kindern werden aber auch „Zählkinder“ miterfasst, für die ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist (z.B. weil dieser vorrangig einem anderen Elternteil zusteht).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob bei Patchworkfamilien alle im Haushalt lebenden Kinder „durchnummeriert“ werden können, so dass die höheren Kindergeldsätze erreicht werden.

Im Streitfall war eine Mutter von zwei Kindern aus einer früheren Ehe mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammengezogen. Aus dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft war später ein weiteres, gemeinsames Kind hervorgegangen. Für dieses Kind beantragte der Kindesvater den erhöhten Kindergeldsatz für ein „drittes Kind“. Die Familienkasse lehnte seinen Antrag ab. Sie sah das gemeinsame Kind als „erstes Kind“ an und zahlte nur den geringeren Kindergeldsatz aus.

Der BFH hat der Familienkasse recht gegeben. Seiner Ansicht nach vermitteln die beiden Kinder aus der früheren Beziehung der Frau keinen „Zählkindervorteil“. Sie seien auch nicht als leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Lebensgefährten zu berücksichtigen. Daher sei für das gemeinsame Kind als „erstes Kind“ nur der geringste Kindergeldsatz zu zahlen.

Hinweis: Die Eltern hätten hier gleichwohl die Zahlung des erhöhten Kindergeldes für ihr gemeinsames Kind erreichen können, wenn die Mutter – mit Einverständnis des Vaters – den Kindergeldantrag gestellt hätte. Das gemeinsame Kind ist ihr drittes Kind.