Gutachtertätigkeit ist nur bei 
anerkannten Einrichtungen steuerfrei

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung (MDK) Stellung genommen. Die Krankenversicherungen verwenden Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, um den Umfang von Versichertenansprüchen auf Leistungen der Sozialfürsorge zu ermitteln. Die Erstellung solcher Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des MDK stellt laut EuGH eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Daher bejaht der EuGH grundsätzlich die Steuerbefreiung für die Gutachtertätigkeit. Er verlangt jedoch, dass der Steuerpflichtige

  • eine anerkannte Einrichtung des öffentlichen Rechts oder
  • eine andere anerkannte Einrichtung mit nach nationalem Recht sozialem Charakter
    ist. Nach deutschem Recht hat ein Gutachter die Möglichkeit, unmittelbar mit der Kasse einen Vertrag über die Gutachtenerstellung zu vereinbaren, um diese Anerkennung zu erhalten. Im Streitfall hatte die Klägerin davon aber keinen Gebrauch gemacht.