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Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat letztes Jahr entschieden, dass bestimmte Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen den Sonderausgabenabzug nicht mindern dürfen. Sie sind nach Ansicht des BFH keine Erstattungen gezahlter Krankenversicherungsbeiträge, sondern nur unbeachtliche Kostenerstattungen.

Nun hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu geäußert: Betroffene müssen laut BMF zunächst nichts veranlassen. Gesetzlich Krankenversicherte, denen Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines von dem BFH-Urteil umfassten Bonusprogramms erstattet werden, erhalten im Laufe des Jahres 2017 eine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung, die beim Finanzamt einzureichen ist. Ein Einspruch ist nicht erforderlich. Wer keine solche Papierbescheinigung von seiner Krankenversicherung erhält, kann davon ausgehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem er teilgenommen hat, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.