Beim Kurzarbeitergeld sind weitere 
Änderungen geplant

Betriebe und Praxen können seit dem 01.03.2020 Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens 1/10 der Belegschaft wegen Kurzarbeit weniger verdient (zuvor 1/3). Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden. Dies gilt bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe (auch Leiharbeitsfirmen), die bis zum 31.03.2021 mit Kurzarbeit beginnen. Für Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Krise mindestens 50 % weniger arbeiten, wurde das Kurzarbeitergeld bereits

  • ab dem vierten Bezugsmonat von zuvor 60 % (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 %) auf 70 % bzw. 77 % und
  • ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % bzw. 87 % des pauschalierten Nettoentgelts
    erhöht. Diese Erhöhungen sollen nach dem Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes für alle Beschäftigten, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen, längstens bis zum 31.12.2021 gelten. Zugleich soll die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate – maximal bis zum 31.12.2021 – verlängert werden. In der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 ist zudem die Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet worden. Im Jahr 2021 sollen nur Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
    Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern in der ersten Jahreshälfte 2021 in voller Höhe und in der zweiten Jahreshälfte 2021 grundsätzlich zur Hälfte erstattet werden, sofern die Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 eingeführt wird. Bei Weiterbildungsmaßnahmen der Arbeitnehmer ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vollerstattung vorgesehen.

Hinweis: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und wirkt sich deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erhöhend auf den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen aus. Dadurch kann es auch zu einer Steuernachzahlung kommen. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei, allerdings unter Anwendung des Progressionsvorbehalts. Auch dies soll bis zum 31.12.2021 gelten.