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Bedingungen für die Anerkennung als Aufbaupraxis

Für Aufbaupraxen gelten in der Regel spezifischen Fördermaßnahmen bezüglich der Honorarberechnung. Für die Annahme, dass eine Aufbaupraxis vorliegt, müssen besondere Wachstumsregelungen eingehalten werden.

In einem Streitfall vor dem Bundessozialgericht (BSG) hatte eine GmbH für das Quartal III/2009 die Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für das von ihr betriebene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) begehrt. Dem MVZ gehörten ein Internist und zwei Fachärzte für Pathologie an. Der zuvor viele Jahre in einer Einzelpraxis zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Internist war im MVZ als angestellter Arzt mit 40 Stunden/Woche beschäftigt und zugleich dessen ärztlicher Leiter.

Nach Zuweisung des RLV durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) stellte der Arzt für die Quartale ab I/2009 einen Antrag auf Erhöhung der Fallzahl – Anpassung des RLV wegen Jungpraxis. Die KV lehnte den Antrag ab. Ein Arzt, der von einer Einzelpraxis zu einem MVZ wechsle, könne nicht als Praxisneugründer im Sinne einer Jungpraxis angesehen werden. Dagegen klagte die GmbH und hatte zunächst Erfolg.

Die KV ging in Revision und bekam vor dem BSG recht: Die GmbH habe keinen Anspruch 
darauf, dass ihr RLV nach der für Aufbaupraxen geltenden Regelung des Honorarvertrags bemessen werde. Eine Aufbaupraxis liege nur vor, wenn der Honorarumsatz unterdurchschnittlich sei. Bei überdurchschnittlichem Umsatz sei eine unterdurchschnittliche Fallzahl unerheblich. Für das Vorliegen einer Aufbaupraxis könne nicht allein auf den Zulassungszeitpunkt des MVZ abgestellt werden, wenn dort ein Arzt tätig werde, der zuvor bereits länger im selben Planungsbereich vertragsärztlich tätig gewesen sei.

Hinweis: Die Vorinstanzen waren der Ansicht, eine Jungpraxisregelung finde grundsätzlich auch auf neu zugelassene MVZ Anwendung, nicht aber auf einzelne im MVZ tätige Ärzte. Laut BSG spricht jedoch vieles dafür, dass eine Praxis mit überdurchschnittlichem Honorar, das ganz überwiegend außerhalb der RLV erzielt wird, keiner besonderen Förderung mehr bedarf und daher auch nicht als Aufbaupraxis gelten kann.