Arzt darf Werbeflyer mit 
Rabattangeboten auslegen

Ob die Werbung eines Herstellers von elektrischen Zahnbürsten in einer Zahnarztpraxis mit einem Werbeflyer erlaubt ist, hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) geklärt.

Im Streitfall wollte ein Hersteller elektrischer Zahnbürsten einem direkten Mitbewerber die Werbung mittels Werbeflyern in Zahnarztpraxen verbieten. Diese verstoße gegen zahnärztliche Berufspflichten und heilmittelwerberechtliche Verbote. Der Konkurrent hatte einen Werbeflyer an Zahnarztpraxen verteilt. Darin wurden den Patienten beim Kauf elektrischer Zahnbürsten einer bestimmten Marke ein Rabatt auf die Zahnbürste und die Erstattung der Kosten einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) angeboten.

Das OLG hat die Beschwerde des Zahnbürstenherstellers gegen den Beschluss der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Werbung sei nicht berufsrechtswidrig. Der jeweilige Zahnarzt werde nicht aufgefordert, die beworbenen Zahnbürsten ausdrücklich zu empfehlen, und könne die PZR-Behandlung des Gutscheinerwerbers ablehnen – aus welchen Gründen auch immer.

Die Werbung für Zahnbürsten sei auch nicht „krankheitsbezogen“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Auch stelle der Rabatt für eine PZR usw. keine unerlaubte Werbeabgabe dar, weil der Zahnarzt bei der entsprechenden Durchführung nicht mehr Entgelt erhalte als üblicherweise.

Hinweis: Dieser Beschluss belegt, dass ein (Zahn-) Arzt unter bestimmten Umständen mit Rabatten werben und gesundheitsbezogene Produkte (hier: elektrische Zahnbürsten) bewerben darf. Vor einer Werbemaßnahme sollte der Arzt allerdings unbedingt rechtlich überprüfen lassen, ob die geplante Werbung im Einzelfall auch zulässig ist, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.


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