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Arm des Finanzamts reicht auch bei Miterben zehn Jahre zurück

Steuerbescheide dürfen nicht mehr geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist von regulär vier Jahren abgelaufen ist. Bei Steuerhinterziehung gilt eine verlängerte Frist von zehn Jahren, so dass die Finanzämter deutlich weiter in die Vergangenheit zurückgehen können, um steuerliche Verfehlungen zu korrigieren.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine Demenzkranke ausländische Kapitaleinkünfte verschwiegen. Nach ihrem Tod flog die Sache auf und es stellte sich heraus, dass eine der Erbinnen (ihre beiden Töchter) von der Verkürzung der Einkommensteuer gewusst und somit selbst eine Steuerhinterziehung begangen hatte. Der BFH hat entschieden, dass sich die Festsetzungsfrist in diesem Fall auf zehn Jahre verlängert, und zwar sogar zu Lasten einer weiteren Miterbin, die von der Steuerhinterziehung gar nichts gewusst hat. 

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und „erben“ auch dessen Steuerschulden, da sie für sogenannte Nachlassverbindlichkeiten haften. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Hinweis: Wenn der Erblasser bei Abgabe seiner Steuererklärung aufgrund einer Demenz­erkrankung geschäftsunfähig war, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam, dieser Umstand beeinflusst aber nicht die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer. Erfährt ein (künftiger) Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, muss er die unwirksamen Einkommensteuererklärungen des Erblassers umgehend berichtigen. Falls er das unterlässt, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung in Form von Unterlassung, die bei allen Miterben zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre führt.