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Altverluste aus Aktienverkäufen nur befristet verrechenbar

Abgeltungsteuer

Die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen hat sich durch den mit der Einführung der Abgeltungsteuer einhergehenden Systemwechsel zum 01.01.2009 stark verändert: Verluste, die Anleger mit ihren Altaktien aus privaten Veräußerungsgeschäften realisierten, durften sie nach einer Übergangsregelung mit „neuen“ Gewinnen aus Aktienverkäufen (Einkünften aus Kapitalvermögen) verrechnen. Aufgrund einer fünfjährigen Übergangsfrist waren diese Verrechnungen letztmals im Veranlagungszeitraum 2013 möglich. Der Bundesfinanzhof beurteilt diese fünfjährige Frist als verfassungsgemäß.

Hinweis: Anleger können ihre Verluste seit 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die sie beispielsweise mit Grundstücksverkäufen innerhalb der Zehnjahresfrist erzielen.