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Ärztlicher Leiter haftet bei fehlerhafter Abrechnung

Das Bundessozialgericht hat bisher offengelassen, ob ärztliche Leiter – neben der Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) – auch die Verantwortung für die peinlich genaue Honorarabrechnung tragen.

Kürzlich hat sich das Sozialgericht München (SG) in einem Gerichtsbescheid folgendermaßen positioniert: Für Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten der angestellten Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist dessen ärztlicher Leiter auch disziplinarrechtlich verantwortlich.

Ein MVZ betrieb zwei Praxen an zwei Standorten und war als Praxisgemeinschaft angemeldet. Die zuständige KV hatte folgende Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten festgestellt:

  • nicht plausible Doppelbehandlung von Patienten an beiden Standorten,
  • gleichzeitiges Einlesen der Versicherungskarten an beiden Standorten,
  • fehlende Dokumentation der 30-minütigen Überwachung als obligater Leistungsinhalt.

Das MVZ musste daher Honorar zurückzahlen. Die KV erlegte dem ärztlichen Leiter des MVZ zudem eine Geldbuße von 8.000 € auf. Dagegen klagte er.

Das SG hat jedoch bestätigt, dass die Verhängung der Geldbuße gegen den ärztlichen Leiter rechtmäßig war. Denn verantwortlich für Fehler bei der Abrechnung und Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten sei in einem MVZ stets der ärztliche Leiter. Die beiden MVZ hätten die Gestaltungsform der Praxisgemeinschaft zudem rechtsmissbräuchlich verwendet.
Hinweis: Der ärztliche Leiter trägt die Verantwortung dafür, dass die mit den Quartalshonorarabrechnungen abzugebenden Abrechnungssammelerklärungen korrekt sind.


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