© Kalim – Fotolia.com

Zulassungsentzug und strafrechtliche Verurteilung nach Pflichtverletzungen

Das Sozialgericht München (SG) hat geklärt, ob einem Allgemeinarzt nach wiederholtem Abrechnungsbetrug die Zulassung entzogen werden durfte, oder ob das unverhältnismäßig war. Hierbei ging es um die Klage eines Allgemeinarztes gegen den Bescheid des beklagten Berufungsausschusses, mit dem der Entzug der Zulassung bestätigt wurde. Der Kläger war mit seiner Ehefrau in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Das Amtsgericht hatte ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt.

Beanstandet wurde die Abrechnung der Quartale 2/2011 bis 4/2014. In mindestens 70 % der Fälle seien die Leistungen nur teilweise, in der Mehrzahl überhaupt nicht erbracht worden. Der Zulassungsausschuss hielt das erforderliche Vertrauensverhältnis daher für wesentlich gestört. Die peinlich genaue Abrechnung gehöre zu den Grundpflichten jedes Vertragsarztes.

Im Hinblick auf wiederholte massive Pflichtverletzungen kam der Zulassungsausschuss schließlich zu dem Ergebnis, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zumutbar sei.

Aufgrund der Schwere der Verstöße hat das SG die Entscheidung der Zulassungsgremien bestätigt. Der Kläger habe über einen längeren Zeitraum hinweg für sich und seine Ehefrau in großem Umfang falsch abgerechnet. Leistungsinhalte der Gebührenordnungspositionen wurden nur teilweise oder gar nicht gegenüber den Patienten erbracht. Ferner hatte die Ehefrau des Klägers keine Genehmigung für die Erbringung und Abrechnung bestimmter Leistungen. Damit stand für das SG fest, dass der Kläger in erheblichem Umfang die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung verletzt hat.

Hinweis: Das Wohlverhalten des Vertragsarztes nach der Entscheidung des Berufungsausschusses blieb unberücksichtigt.


Schlagworte: Schlagwörter