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Wenn die Einnahmen unter der Übungsleiterpauschale liegen

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter (z.B. Trainer im Fußballverein), Ausbilder, Erzieher oder Betreuer können Sie bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Unter die Übungsleiterpauschale fallen regelmäßig nebenberuflich tätige Ärzte im Coronar- und im Behindertensport sowie Rettungskräfte. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat in einer überarbeiteten Verfügung etliche Einzelfragen zu diesem Thema aufgegriffen und dabei die neuesten Urteile berücksichtigt.

Ausgaben in Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 2.400 € überschreiten. In diesen Fällen dürfen die Kosten abgesetzt werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen liegen.

Die OFD weist darauf hin, dass das Finanzgericht (FG) Thüringen einen steuerlichen Kostenabzug auch für den Fall zugelassen hat, dass die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen, die Ausgaben jedoch darüber. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat zudem einen Kostenabzug in einem Fall zugelassen, in dem sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben betragsmäßig unter dem Freibetrag lagen. Da in beiden Fällen noch Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig sind, ruhen entsprechende Einspruchsverfahren („Zwangsruhe“).

Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie ein Ehrenamt übernommen haben. Auch wenn Ihre Tätigkeit nicht vergütet wird, gibt es Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu senken. Wir überprüfen das gerne für Sie.