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Wem droht künftig ein 
Verspätungszuschlag?

Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Für die Steuererklärungen 2019 endet die Abgabefrist am 31.07.2020. Wer seine Steuererklärungen 2019 von uns anfertigen lässt, hat mehr Zeit und muss sie erst bis Ende Februar 2021 abgeben.

Hinweis: Diese Fristen gelten nur für Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wer diese freiwillig einreicht, muss die Steuererklärung 2019 bis zum 31.12.2023 abgeben; dann ist nur die vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten.

Bei Nichteinhaltung der Abgabefristen ist Vorsicht geboten: Aufgrund einer Änderung der Abgabenordnung müssen die Finanzämter seit 2019 in manchen Fällen einen Verspätungszuschlag festsetzen – ein Ermessensspielraum besteht nicht mehr. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres abgegeben wird. Steuererklärungen für 2019 sind hiervon also betroffen, wenn sie erst ab März 2021 abgegeben werden. Ermessensspielraum haben die Finanzämter aber nach wie vor in Fällen

  • der Festsetzung einer Steuer auf 0 € bzw. auf einen negativen Betrag,
  • der Festsetzung einer Steuer unterhalb der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Erstattungsfälle),
  • einer nur jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung sowie
  • einer gewährten Fristverlängerung, gegebenenfalls auch rückwirkend.

Hinweis: Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.B. Einkommensteuererklärungen), beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der (um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten) festgesetzten Steuer, mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.