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Welche Freibeträge und Entlastungen ab 2018 gelten

Wenn an Silvester um Mitternacht die Sektkorken knallen, treten regelmäßig steuerliche Änderungen in Kraft. Auch der letzte Jahreswechsel wurde von zahlreichen steuerrechtlichen Neuerungen begleitet:

  • Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Zum 01.01.2018 wurde der Grundfreibetrag auf 9.000 € pro Jahr angehoben – gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 180 €. Bis zu dieser Höhe fällt für einen Single keine Einkommensteuer an. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist gleichermaßen gestiegen.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld ist 2018 um 2 € pro Monat und Kind gestiegen. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat nun 194 € im Monat, für das dritte Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 € pro Monat. Der Kinderfreibetrag wurde von 4.716 € auf nunmehr 4.788 € erhöht; zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag von 2.640 € werden daher nun insgesamt 7.428 € steuerfrei gestellt.

Hinweis: Bisher konnten Eltern das Kindergeld von der Familienkasse rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuelle Jahr nachfordern. Bei 2018 gestellten Anträgen wird es nur noch für maximal sechs Monate rückwirkend gezahlt.

  • Abschreibung: Arbeitsmittel (z.B. Laptops) konnten bis einschließlich 2017 nur dann sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € (ohne Umsatzsteuer) betrugen. War das Arbeitsmittel teurer, konnte es nur über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, so dass sich der Steuerspareffekt erst später einstellte. Bei Anschaffungen seit dem 01.01.2018 gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter eine angehobene Wertgrenze von 800 €, so dass sich Arbeitsmittel nun häufiger direkt im Jahr der Anschaffung abschreiben lassen.
  • Belegvorlage: Für die Steuererklärung 2017, die ab 2018 eingereicht werden kann, gelten erstmals neue Regeln für den Umgang mit Belegen, Nachweisen und Bescheinigungen. Aus der Belegvorlagepflicht ist eine Belegvorhaltepflicht geworden. Steuerzahler sind nun in vielen Fällen nicht mehr dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung die Belege unmittelbar beizufügen. Vielmehr genügt es, wenn sie diese zu Hause aufbewahren – und zwar ein Jahr lang ab der Bestandskraft des Steuerbescheids. Bis dahin kann das Finanzamt die Unterlagen dann bei Bedarf nachfordern.