Vorsteueraufteilung nach Nutzungs­zeiten von Räumen und Geräten?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Frage der Vorsteueraufteilung im Organkreis im Fall eines Arztes beschäftigt, der eine radiologische Praxis betrieb, aus der er steuerfreie Umsätze erzielte. Zusätzlich war er Organträger einer GmbH, die insbesondere Kernspintomographieanlagen und radiologische Geräte an andere Ärzte vermietete. Dazu hatte die GmbH in einem Ärztehaus mehrere Etagen angemietet und zum Betrieb entsprechender Praxen eingerichtet. Nutzungsverträge für diese Praxen schloss die GmbH sowohl mit dem Arzt selbst als auch mit einer anderen Ärztin.

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen behandelte der Arzt die zwischen der GmbH und ihm getätigten Umsätze aus den Nutzungsverträgen aufgrund der bestehenden Organschaft als nichtsteuerbare Innenumsätze. Dagegen unterwarf er die Umsätze zwischen der GmbH und der Ärztin dem Regelsteuersatz. Die Vorsteuer kürzte er um die Anteile der auf ihn entfallenden vertraglich vereinbarten Nutzungskapazitäten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beurteilte das Finanzamt diese Vorsteueraufteilung als nicht sachgerecht. Es stellte auf die Umsätze des gesamten Organkreises ab und hielt nur einen Vorsteueranteil von 5,73 % für abziehbar.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Vorsteuer kann zwar nach der wirtschaftlichen Zurechnung der Umsätze aufgeteilt werden. Bei Vorliegen einer Organschaft muss sich der Arzt laut FG aber daran orientieren, dass die Organgesellschaft nicht mehr als eigenes Unternehmen existiert. Vielmehr liege hier nur noch ein Gesamtunternehmen des Organträgers vor.

Der Arzt hingegen habe die Verhältnisse innerhalb der GmbH isoliert betrachtet. Die Vorsteueraufteilung führe daher nicht zu einer sachgerechten wirtschaftlichen Zurechnung der Umsätze. Zudem sei diese unzutreffend, da sie auf die in den Mietverträgen vereinbarte Nutzungszeit der Geräte abstelle. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzungszeiten der tatsächlichen Verwendung entsprochen hätten, lägen nicht vor. Die tatsächlichen Nutzungszeiten der Praxen habe der Arzt weder erhoben noch benannt. Seine Vorsteueraufteilung wurde daher verworfen.
Hinweis: Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob im Rahmen der Vorsteueraufteilung auf die beabsichtigten Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter abgestellt werden kann. Hätte der Arzt entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlichen Nutzungszeiten vorlegen können, wären diese vermutlich für die Vorsteueraufteilung herangezogen worden.

Hinweis: Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob im Rahmen der Vorsteueraufteilung auf die beabsichtigten Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter abgestellt werden kann. Hätte der Arzt entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlichen Nutzungszeiten vorlegen können, wären diese vermutlich für die Vorsteueraufteilung herangezogen worden.