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Stipendium unterliegt nicht der 
Einkommensteuer

Mitunter werden junge Ärztinnen und Ärzte mit Stipendien angeworben. Im Gegenzug haben sie sich bei ihrer Berufsausübung zeitlich befristet an eine bestimmte Region zu binden. Damit soll der drohenden Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen Regionen entgegengewirkt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, wann solche Stipendien steuerfrei bezogen werden können.

Zu beurteilen war ein Stipendium über 15.000 €, das die „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ einer Ärztin während ihrer Facharztausbildung gewährt hatte. Durch dieses Stipendium sollte die Medizinerin an eine Niederlassung im Freistaat Thüringen gebunden werden. Der Fördervertrag sah vor, dass sich die Stipendiatin verpflichtet, nach ihrer Facharztprüfung für mindestens vier Jahre als Hausärztin an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilzunehmen.

Der BFH hat entschieden, dass das Stipendium steuerfrei bezogen werden kann. Seiner Ansicht nach lagen keine Lohneinkünfte vor, weil die Zahlung nicht für ein gegenwärtiges oder zukünftiges Dienstverhältnis der Klägerin geleistet worden war. Auch eine Besteuerung als Gewinn aus selbständiger Arbeit schied aus, da die Zahlung nicht mit einem ersten freiberuflichen Tätigwerden zusammenhing. Anders als die Vorinstanz meinte, war das Stipendium laut BFH auch nicht als sonstige Leistung zu versteuern.

Hinweis: Eine sonstige Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst.

Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Leistung für ein „Tun“ gezahlt wurde, und zwar für die mindestens vierjährige Berufsausübung im Freistaat Thüringen. Auch ein „Unterlassen“ werde honoriert, nämlich in Gestalt des Wettbewerbsverbots, in dieser Zeit nicht außerhalb des Freistaats tätig zu werden. Nach Ansicht des BFH ist ein Zusammenhang mit solch einem „Tun“ bzw. „Unterlassen“ bei dem Stipendium jedoch nicht gegeben. Denn es werde nach dem Fördervertrag bereits gezahlt, wenn nur die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur zukünftigen Berufsausübung im Freistaat Thüringen erklärt werde. Die zukünftige Berufsausübung selbst sei nicht der Grund für die Zahlung, sie spiele erst eine Rolle, wenn später das „Behaltendürfen“ der Einmalzahlung zu beurteilen sei.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es für die steuerliche Einordnung eines Stipendiums auf die konkreten Bedingungen im Fördervertrag ankommt. Hierbei muss insbesondere in den Blick genommen werden, wofür das Stipendium genau gewährt wird.