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Spekulationsgewinn beim Verkauf von Kryptowährung

Der Kauf und Verkauf bzw. Tausch von Kryptowährung innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn die Kryptowährung zum Privatvermögen gehört.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das keine Immobilie ist, innerhalb eines Jahres nach Erwerb führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn das Wirtschaftsgut zum Privatvermögen gehört.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte im Jahr 2016 mehrere Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero und verkaufte oder tauschte diese innerhalb eines Jahres mit Gewinn. Hierdurch erzielte er im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 3,4 Mio. €, den er in seiner Steuererklärung als Spekulationsgewinn angab. Gegen den Steuerbescheid wehrte er sich anschließend mit der Begründung, dass Kryptowährung kein Wirtschaftsgut sei und dass es ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung solcher Gewinne gebe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Kryptowährung ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Gesetzes, so dass sein Verkauf innerhalb eines Jahres zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann. Es handelt sich bei Kryptowährung um digitale Vermögenswerte, die die Funktion eines Zahlungsmittels haben und auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. Exchanges) einzeln übertragen bzw. getauscht werden können. Zudem können sie auch in Untereinheiten getauscht werden. Der Begriff des Wirtschaftsguts hängt also nicht von den technischen Details virtueller Währungen ab.
  • Der Kläger hat die Kryptowährung innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft bzw. getauscht. Auch der Tausch stellt einen Erwerbs- und Veräußerungsvorgang dar. Der jeweilige Verkauf bzw. Tausch ist dadurch erfolgt, dass der sog. Private Key vom Veräußerer zum Erwerber übergegangen ist, d. h. von „Wallet zu Wallet“.
  • Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit führen würde, liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die gesetzlichen Regelungen auf Ineffektivität angelegt wären und es gegenläufige Erhebungsregelungen geben würde, die einer Besteuerung entgegenstehen. Der Gesetzgeber ist aber bestrebt, derartige Gewinne zu erfassen, und auch die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, den Sachverhalt im Bereich der Kryptowährung aufzuklären, indem sie z. B. Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber von Krypto-Handelsplattformen richtet.

Hinweise: Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung, die Kryptowährung ebenfalls als Wirtschaftsgut ansieht. Bei Kryptowährung handelt es sich zwar nicht um Geld, wohl aber um ein reales Zahlungsmittel. Kryptowährung wird also steuerlich wie Fremdwährung behandelt, deren Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres ebenfalls zu einem Spekulationsgewinn führen kann. Der BFH lehnt damit die Auffassung des Klägers ab, dass es sich bei Kryptowährung um „digitale Buchungsschnipsel“ handle.

Der Hinweis im Urteil auf Sammelauskunftsersuchen dürfte von der Finanzverwaltung aufgegriffen werden. Sie kann an die einschlägigen Handelsplattformen Sammelauskunftsersuchen richten und um Auskunft bitten, wer mit Kryptowährung gehandelt und dabei bestimmte Betragsgrenzen überschritten hat.

Durch das aktuelle Urteil erhöht sich das Risiko für Steuerpflichtige, die entsprechende Gewinne nicht erklären. Denn nunmehr steht die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen höchstrichterlich fest. Der Steuerpflichtige hat nur die Möglichkeit, den Verkauf oder Tausch erst nach mehr als einem Jahr vorzunehmen; dieser ist dann steuerfrei. Ebenfalls bleiben Gewinne bis zu einem Betrag von 600 €/Jahr steuerfrei.