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Offenbarung an vertragsarztrechtliche Stellen ist zulässig

Inwieweit dürfen Informationen aus dem Arztregister über einen Allgemeinmediziner an andere vertragsärztliche Stellen weitergegeben werden? Sind personenbezogene Informationen zu löschen? Diese Fragen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) beantwortet.

Von 2011 bis 2013 hatte sich ein Facharzt für Allgemeinmedizin bei verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bemüht. Nach Einsichtnahme in die Registerakten lehnten die betroffenen Zulassungsausschüsse die Anträge ab. Dagegen klagte der Arzt, da ihn die aus seiner Sicht unbefugte Weitergabe von Verwaltungsvorgängen unter Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften in seinen Grundrechten verletze. Die Weiterleitung älterer, nicht mehr aktueller Vorwürfe komme einer „Vorverurteilung“ oder einem negativen Pauschalurteil gleich. Sie sei sogar im Sinne einer „üblen Nachrede oder Falschverdächtigung“ strafrechtlich relevant. Insbesondere sei ihm in mehr als 20 Jahren vertragsärztlicher Tätigkeit keine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nachgewiesen worden.

Nachdem er bereits vor dem Sozialgericht gescheitert war, ging er gegen das Urteil in Berufung. Das LSG hat die Entscheidung der Vorinstanz jedoch bestätigt. Der Offenbarung von Informationen aus dem Arztregister und der Einsichtsgewährung in die Registerakten liege eine hinreichende Ermächtigung zugrunde. Die Beklagte habe bei der Erfüllung der Informationsrechte die Grenzen der Ermächtigung somit auch nicht verletzt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten kann auch nicht auf die Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung gestützt werden.